Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines  
Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen, die allen Bestellungen und Vereinbarungen zwischen uns und unseren Auftragnehmern (Lieferern) zugrunde liegen, werden durch Annahme unserer Bestellung anerkannt und wirksam, und zwar auch für alle künftigen Verträge. Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
 
2. Bestellung    
Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Die Bestellungsannahme ist uns umgehend, unter Angabe von Preis und verbindlichem Lieferzeitpunkt schriftlich zu bestätigen. Der Lieferer ist verpflichtet, uns vor seiner Bestellungsannahme auf eventuelle Bestellirrtümer oder Unklarheiten hinzuweisen. Insbesondere hat der Lieferer bei jeder Bestellung zu prüfen, ob die bestellten Gegenstände, Komponenten, Bau- und Zubehörteile vollständig und für die Installation am Einsatzort geeignet sind. Jede sich hieraus ergebende Abweichung von unserer ursprünglichen Bestellung muss von uns schriftlich anerkannt werden.
 
3. Preise           
Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie gelten bis zum vollständigen Abschluss der Lieferungen bzw. bis zum Ende der Bauzeit, wenn die Lieferungen an ein Bauobjekt erfolgen. Sie gelten ebenfalls für Nachlieferungen. Preise verstehen sich grundsätzlich für das komplette Produkt, einschließlich aller zur ordnungsgemäßen Montage, zum Einbau und zum bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Ausrüstungs- und Zubehörteile. Ebenfalls enthalten Preise grundsätzlich alle Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zustellkosten, etc..
 
4. Liefertermine 
Liefertermine gelten stets als fest vereinbart. Der Lieferer hat uns sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn sich abzeichnet, dass er vereinbarte Termine nicht einhalten kann. Teillieferungen sind nur im Einzelfall, und nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Bei Terminüberschreitungen sind wir nicht zur Annahme der Lieferung verpflichtet. In diesem Fall sind wir berechtigt, unseren Bedarf zu Lasten des in Verzug befindlichen Lieferers anderweitig zu decken. Der Lieferer hat uns den uns hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Schadensersatz steht uns auch dann zu, wenn wir eine Lieferung trotz Terminüberschreitung annehmen.
 
5. Versand und Gefahrenübergang          
Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Lieferers auch dann, wenn die Lieferung an eine andere Anschrift als an unsere Hausanschrift erfolgt. Die Annahme der Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung, besonders dann, wenn eine ordnungsgemäße Warenprüfung aufgrund der Umstände (z.B. bei Anlieferung an einer Baustelle) nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
 
6. Rechnung     
Rechnungen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Ist unsere Bestellung als Lieferung für eine geschlossenen Kommission oder für ein Bauvorhaben gekennzeichnet, ist die Rechnung erst nach Abschluss der letzten Lieferung zu stellen. Teilrechnungen werden nicht anerkannt. Rechnungen sind so aufzumachen, dass in ihnen Lieferort, Lieferumfang und Liefergegenstand eindeutig beschrieben werden und ohne Hilfsmittel ersichtlich sind. Der Rechnung ist stets ein Liefernachweis (Kopien der Lieferdokumente mit Empfangsbestätigung) beizufügen.
 
7. Zahlung        
Wir zahlen Rechnungen nach unserer Wahl am 15. des der vollständigen Lieferung und dem Tag des Rechnungseingangs folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 90 Tagen. Wir sind zum Abzug von Sicherheitseinbehalten für Vertragserfüllung und Gewährleistung in Höhe von bis zu 10% der Rechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist berechtigt, wenn wir unsererseits Sicherheitsleistungen an unsere Auftraggeber erbringen müssen.
 
8. Gewährleistung und Mängelhaftung    
Für alle Lieferungen und Leistungen übernimmt der Lieferer die Gewährleistung für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstandes. Innerhalb der Gewährleistungszeit wird ein mangelhafter Liefergegenstand durch den Lieferer nach unserer Wahl am Einsatzort fachgerecht ausgebaut, ausgebessert oder neu geliefert und fachgerecht eingebaut. Nach Mängelbeseitigung beträgt die Gewährleistungsfrist wiederum fünf Jahre. Der Lieferer haftet auch für alle Personen- Sach- und Vermögensschäden, die, ausgelöst durch den mangelhaften Liefergegenstand, nicht am Liefergegenstand selbst aufgetreten sind.
 
9. Muster          
Muster sind uns stets kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Wir verpflichten uns, Muster sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Eine Gewähr für die unversehrte Rückgabe von Mustern übernehmen wir nicht. Alle Kosten, z.B. für Hin- und Rücktransport, betriebsfertige Montage, Verpackung, Aufarbeitung, etc., trägt der Lieferer. Werden Muster in unseren Ausstellungsräumen installiert, hat der Lieferer bei technischen Änderungen selbsttätig für eine Aktualisierung der Ausstellungsmuster Sorge zu tragen.
 
10. Rücksendungen       
Rücksendungen gelieferter Ware sind uns, gleich aus welchem Grund, jederzeit gestattet. Der Transportweg wird bei Rücksendung von uns nach billigem Ermessen gewählt. Zurückgesandte Ware ist uns stets zum berechneten Warenwert, ohne Abzug, gutzuschreiben. Wird Ware aufgrund von falscher oder fehlerhafter Lieferung zurückgesandt, berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25% unseres Wareneinkaufswertes.
 
11. Qualitätssicherung   
Wir betreiben ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach  ISO 9001. Der Lieferer verpflichtet sich, uns selbsttätig bei allen qualitätssichernden Maßnahmen zu unterstützen. Der Lieferer sichert uns ausdrücklich zu, dass alle gelieferten Gegenstände in jeder Hinsicht den anerkannten Regeln der Technik, z.B. den geltenden DIN, VDE-Vorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz) entsprechen. Als Nachweis müssen alle gelieferten elektrotechnischen Gegenstände das VDE- bzw. ENEC-Zeichen tragen. In Ausnahmefällen ist vor Lieferung unser schriftliches Einverständnis einzuholen und es sind entsprechende, gleichwertige Sicherheitsprüfungen anhand von Prüfprotokollen, statischen Berechnungen o.ä. nachzuweisen. Liegen die geforderten Nachweise nicht rechtzeitig vor oder werden sie nicht geliefert, gilt die Lieferleistung insgesamt als nicht erbracht.
 
12. Eigentumsvorbehalt 
Lieferung an uns erfolgen ausdrücklich ohne Eigentumsvorbehalt des Lieferers, wenn nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Über Vorbehaltsrechte Dritter an gelieferten Gegenständen hat uns der Lieferer unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
 
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges         
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile, sowie für Streitigkeiten jeglicher Art ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung gelten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.
 
Hamburg, September 2010
LADIGES GmbH & Co. KG